Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einzig auf die Angaben der kantonalen Steuerbehörde, wonach der Beschwerdeführer auf diese Liegenschaft Abschreibungen vorgenommen habe (vgl. E-Mail vom 23. September 2016; act. 5). Da beim Privatvermögen keine Abschreibungen zulässig seien, sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle. Zudem habe der Beschwerdeführer der Steuerbehörde im Dezember 2014 angekündigt, die betreffende Liegenschaft im Jahr 2015 verkaufen oder aber nach Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ins Privatvermögen überführen zu wollen.