Dennoch ist der Zeitpunkt der effektiven Geschäftsaufgabe nicht aktenkundig, weshalb es hierzu weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz bedarf. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2015 definitiv beendete, sind die Beiträge für das gesamte Jahr 2014 in Rechnung zu stellen. Die Angelegenheit ist aber auch aus einem weiteren Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 5.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Liegenschaft X.____ dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei. Zur Begründung berief sie sich