Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit bereits per Ende November 2014 definitiv beendet hatte. Immerhin teilte er der kantonalen Steuerbehörde am 8. Dezember 2014 mit, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 definitiv aufgeben wolle (vgl. act. 7). Dennoch ist der Zeitpunkt der effektiven Geschäftsaufgabe nicht aktenkundig, weshalb es hierzu weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz bedarf.