5.1 Wie oben (vgl. E. 3.5) ausgeführt, werden die AHV-Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt. Fraglich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2016 resp. in der Verfügung vom 9. August 2016 die persönliche Beiträgen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 lediglich bis zum 30. November 2014 in Rechnung stellte. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit bereits per Ende November 2014 definitiv beendet hatte.