3.6 Nach dem Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind Versicherte beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Weitere Vorschriften insbesondere über das Ende der Beitragspflicht bei selbständig Erwerbenden finden sich – ausser bei Erreichen des Rentenalters – weder im Gesetz noch in der Verordnung.