1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft sich die angefochtene Beitragsverfügung auf Fr. 3‘122.40, die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Streitig ist die Höhe der Beiträge, die der Beschwerdeführer vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 zu entrichten hat.