B. Hiergegen erhob A.____ am 17. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, seine Liegenschaft X.____ – gemäss dem Urteil des Präsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht) vom 25. September 1998 – bei der Bemessung der persönlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass sich die Sachlage seither nicht verändert habe. C. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 schloss die Ausgleichkasse auf Abweisung der Beschwerde.