Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. Januar 2017 (710 16 349 / 32) ____________________________________________________________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Rückweisung an die Vorinstanz. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen