{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-349-32_2017-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2daab2a-cb0c-493d-817c-ba49eed5d0c9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "7ab7b1ef026430551511e771d553085d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-349-32_2017-01-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4c414ab1-74be-4ce4-860e-04f53b6c9cc2", "Checksum": "4b1d05f1745bd6c84a273ddd2039a3a2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 349/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 349/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. 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Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig\nfestgestellt hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren\nversäumte Abklärungen nachzuholen, ist es Sache der Ausgleichskasse, die für die Bemessung\nder Beiträge für das Jahr 2014 notwendigen Abklärungen durchzuführen. Dabei hat sie insbesondere zu prüfen, ob die persönlichen Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit für das\ngesamte Jahr 2014 in Rechnung zu stellen sind und ob die Liegenschaft X.____ dem Privat-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\noder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne\ngutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 23. September 2016 aufzuheben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist.\n\n7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer\nwettzuschlagen.\n\n8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005\nist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig\ngegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide\nsind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93\nAbs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur\nAktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um\neinen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen\nAnspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2).\n\n8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom\n23. September 2016 aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}