{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-349-32_2017-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2daab2a-cb0c-493d-817c-ba49eed5d0c9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "7ab7b1ef026430551511e771d553085d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-349-32_2017-01-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4c414ab1-74be-4ce4-860e-04f53b6c9cc2", "Checksum": "4b1d05f1745bd6c84a273ddd2039a3a2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 349/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 349/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. 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Auflage, Bern 1984,\nS. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz\nnicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von\nallen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b,\n125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen).\n\n5.1 Wie oben (vgl. E. 3.5) ausgeführt, werden die AHV-Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt. Fraglich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2016 resp. in der Verfügung\nvom 9. August 2016 die persönliche Beiträgen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2014\nlediglich bis zum 30. November 2014 in Rechnung stellte. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden,\ndass der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit bereits per Ende November\n2014 definitiv beendet hatte. Immerhin teilte er der kantonalen Steuerbehörde am 8. Dezember\n2014 mit, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 definitiv aufgeben wolle\n(vgl. act. 7). Dennoch ist der Zeitpunkt der effektiven Geschäftsaufgabe nicht aktenkundig,\nweshalb es hierzu weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz bedarf. Für den Fall, dass der\nBeschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2015 definitiv beendete,\nsind die Beiträge für das gesamte Jahr 2014 in Rechnung zu stellen. Die Angelegenheit ist aber\nauch aus einem weiteren Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.\n\n5.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Liegenschaft X.____ dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei. Zur Begründung berief sie sich\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neinzig auf die Angaben der kantonalen Steuerbehörde, wonach der Beschwerdeführer auf diese\nLiegenschaft Abschreibungen vorgenommen habe (vgl. E-Mail vom 23. September 2016;\nact. 5). Da beim Privatvermögen keine Abschreibungen zulässig seien, sei davon auszugehen,\ndass die Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle. Zudem habe der Beschwerdeführer der\nSteuerbehörde im Dezember 2014 angekündigt, die betreffende Liegenschaft im Jahr 2015 verkaufen oder aber nach Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ins Privatvermögen\nüberführen zu wollen. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,\ndass sich die Sachlage seit dem Urteil des Präsidenten des Versicherungsgerichts vom\n25. September 1998, womit die Liegenschaft X.____ zum Privatvermögen zugewiesen wurde,\nnicht verändert habe.\n\n5.3 Wie oben (vgl. E. 3.4 hiervor) ausgeführt, ist die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die Bemessung des massgebenden\nEinkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Davon nicht erfasst ist die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen. Die Ausgleichskassen und die Sozialversicherungsgerichte können und dürfen deshalb bei der Qualifikation einer\nEinnahme als beitragsfreier Ertrag aus Privatvermögen oder als beitragspflichtiges Einkommen\naus Geschäftsvermögen von der Einschätzung der Steuerbehörden abweichen. Vorliegend hätte sich die Ausgleichskasse aufgrund der Tatsache, dass der Präsident des Versicherungsgerichts mit Urteil vom 25. September 1998 die Liegenschaft X.____ noch dem Privatvermögen\nzuwies, dieselbe Liegenschaft vom Beschwerdeführer selbst und von der Steuerbehörde im hier\nmassgebenden Zeitraum aber als Geschäftsvermögen bezeichnet resp. qualifiziert wurde, bei\nder Bemessung der Beiträge für das Jahr 2014 nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf\ndie Steuermeldung AHV vom 8. August 2016 und die Meldung der Steuerbehörde vom 23. September 2016 abzustellen. Vielmehr wäre sie im Rahmen ihrer Abklärungspflicht gehalten gewesen, eigenständig weitere Abklärungen vorzunehmen. So hätte sie insbesondere prüfen müssen, ob sich die Verhältnisse seit dem Urteil des Präsidenten des Versicherungsgerichts vom\n25. September 1998 geändert hatten und die fragliche Liegenschaft nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten im hier relevanten Zeitraum tatsächlich nicht mehr dem Privat-, sondern dem Geschäftsvermögen zuzurechnen war. Da bei dieser Prüfung auf objektive Kriterien abzustellen ist\n(vgl. AHI 1999 S. 203), lässt sich diese Frage ohne Einsicht in die Steuer- und Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beantworten. Weil diese Unterlagen nicht vorliegen und demnach die streitige Qualifikation der Liegenschaft X.____ als Privat- oder Geschäftsvermögen nicht möglich ist, ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43\nAbs. 1 ATSG) zu bejahen.\n\n"}