{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-349-32_2017-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2daab2a-cb0c-493d-817c-ba49eed5d0c9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "7ab7b1ef026430551511e771d553085d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-349-32_2017-01-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4c414ab1-74be-4ce4-860e-04f53b6c9cc2", "Checksum": "4b1d05f1745bd6c84a273ddd2039a3a2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 349/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 349/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. 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Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für\ndie Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung\ndes Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese\nBindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder\nunselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der\nSteuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich\nder Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-\nBeitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die\nAHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der\nSteuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen).\n\n3.5 Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die\nBemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb\ninvestierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV).\n\n3.6 Nach dem Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind Versicherte beitragspflichtig,\nsolange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Weitere Vorschriften insbesondere über das Ende\nder Beitragspflicht bei selbständig Erwerbenden finden sich – ausser bei Erreichen des Rentenalters – weder im Gesetz noch in der Verordnung. Immerhin enthält die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und\nNichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar\n2010) den Hinweis, dass die Beitragspflicht bei selbständiger Erwerbstätigkeit mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe endet (WSN Randziffer [Rz] 1060).\n\n4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und\nSozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2,\n122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz\ndie Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache\nder verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin\ndie Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt\nRechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit\nzu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).\n\n"}