{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-349-32_2017-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a2daab2a-cb0c-493d-817c-ba49eed5d0c9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "7ab7b1ef026430551511e771d553085d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-349-32_2017-01-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4c414ab1-74be-4ce4-860e-04f53b6c9cc2", "Checksum": "4b1d05f1745bd6c84a273ddd2039a3a2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 349/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 349/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Rückweisung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:34", "Checksum": "926107bc577fcf6ec2a002b4bd221e58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 349/32\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Rückweisung an die Vorinstanz.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 30. Januar 2017 (710 16 349 / 32)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Rückweisung an die Vorinstanz.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit Verfügung vom 9. August 2016 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den persönlichen Beitrag von A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2014\nbis 30. November 2014 auf Fr. 2‘584.80 fest. Zudem erhob sie Verwaltungskosten in der Höhe\nvon Fr. 129.20 sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) im Umfang von\nFr. 510.40. Die Berechnung dieser Beiträge stützte sich auf die Meldung der Steuerverwaltung\nBasel-Landschaft (Steuerverwaltung) vom 8. August 2016 über die Veranlagung der direkten\nBundessteuer. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse mittels Gegenüberstellung des geschuldeten und bereits fakturierten Beitrages eine Differenzabrechnung für die genannte Beitragsperiode vor. Diese ergab einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse von Fr. 3‘122.40. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. September 2016\nab.\n\nB. Hiergegen erhob A.____ am 17. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, seine Liegenschaft X.____ – gemäss dem Urteil des Präsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht) vom 25. September 1998 – bei der Bemessung der persönlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass sich die Sachlage seither\nnicht verändert habe.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 schloss die Ausgleichkasse auf Abweisung\nder Beschwerde.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nder Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht\nerhobene – Beschwerde vom 17. Oktober 2016 ist einzutreten.\n\n1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft\nsich die angefochtene Beitragsverfügung auf Fr. 3‘122.40, die Beurteilung der Beschwerde fällt\ndemnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht\ndes Kantonsgerichts.\n\n2. Streitig ist die Höhe der Beiträge, die der Beschwerdeführer vom Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 zu entrichten hat.\n\n3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem\naus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach\nArt. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkom-\n\n"}