10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für die Forderung von Schadenersatz erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge im Umfang von Fr. 8‘356.75 (inklusive Nebenkosten) zu bezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2016 erhobene Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen.