Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als eingetreten, sobald der Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt wird, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 12 E. 5a, 126 V 444 E. 3c).