9.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92 E. 3). Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als eingetreten, sobald der Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt wird, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert.