Vorliegend bestehen aufgrund der vorliegenden Akten ausserdem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit den vom Beschwerdeführer aufgebrachten Mitteln ausstehende Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen.