Ebenso hätte er sich bei der Kasse periodisch selbst über den Stand der Dinge erkundigen können. Aus seiner Sicht mag es zwar nachvollziehbar erscheinen, die Verantwortung bei seinem Vater als Buchhalter der GmbH zu sehen. In seiner formellen Organeigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht damit entlasten, dass er mit dem Rechnungs- und Zahlungswesen nichts zu tun gehabt habe und zudem häufig ausser Haus gewesen sei und nicht alles habe kontrollieren können. Auch aus der Tatsache, dass er bei seiner Mutter ein Darlehen aufgenommen hat, um den Liquiditätsproblemen der Firma entgegenzuwirken, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerde-