Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 E. 4a). Angesichts der kleinen Organisationsstruktur hätte der Beschwerdeführer deshalb über sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Belange und in diesem Zusammenhang insbesondere auch über die Abrechnung der Lohnbeiträge Bescheid wissen und entsprechenden Einfluss nehmen müssen. Die Tatsache, dass dies unterblieb, ist – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – als Grobfahrlässigkeit zu qualifizieren (vgl. E. 8.4 hiervor). Ein Verschulden des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich zu bejahen.