Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das Bundesgericht hat in seiner – zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten – Rechtsprechung regelmässig betont, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620).