8.4 Den vorliegenden Handelsregisterauszügen zufolge war der Beschwerdeführer seit der Gründung der B.____GmbH Gesellschafter, Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigter derselben. Er untersteht damit unstreitig der formellen Organhaftung. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist.