So hielt das Bundesgericht wiederholt fest, eine Arbeitgeberin dürfe bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Schadenersatzforderung ihre Ursache in einer Missachtung der Vorschriften zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht hat. Da die Missachtung dieser Pflichten als schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren ist, haftet die B.____GmbH für den entstandenen Schaden.