7.2 Es liegen keine Gründe vor, die das fehlerhafte Verhalten der B.____GmbH im Zusammenhang mit der Beitragsabrechnung und -ablieferung als gerechtfertigt erscheinen liessen beziehungsweise ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden. Besondere Umstände, welche die Verletzung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Dies wäre namentlich der Fall, wenn Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend in der Absicht zurückbehalten worden wären, in einer schwierigen finanziellen Situation die Existenz des Unternehmens zu retten (vgl. BGE 108 V 187 E. 2).