5.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2013 und 2014 den ihr obliegenden Abrechnungsund Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin gemahnt und betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 8‘356.75 offen. Damit ist die B.____GmbH ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt.