4.2 Die Beschwerdegegnerin machte aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 8‘356.75 geltend. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatzforderung werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, die Berechnung eingehend zu überprüfen.