1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig ist die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 8‘356.75. Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.