Der Ausfall für die Ausgleichskasse ergebe sich nicht aus einem Fehlverhalten seinerseits, sondern aufgrund der Umstände. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :