C. Hiergegen erhob A.____ am 5. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sein mittlerweile verstorbener Vater C.____ mit der Buchhaltung/Administration beauftragt gewesen sei. Mit ihm habe die Ausgleichskasse eine Zahlungsvereinbarung getroffen. Über die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge sei er nicht (rechtzeitig) informiert worden. Der Ausfall für die Ausgleichskasse ergebe sich nicht aus einem Fehlverhalten seinerseits, sondern aufgrund der Umstände.