Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 forderte die Ausgleichskasse vom Gesellschafter A.____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8‘356.75, bestehend aus nachzuzahlenden Beiträgen, Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren sowie Verzugszinsen. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 30. August 2016 fest.