{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-338-317_2016-11-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd9ec27b-eb53-45d7-88fc-c6626619987e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "d13b0515aa6a3eaf2d90ea0253b4e462"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-338-317_2016-11-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e4cc832e-db34-4903-b960-b962fb517d84", "Checksum": "cf71380b316ca877723a4d637aba93be"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 338/317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2016 710 16 338/317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Forderung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG sind erfüllt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:32", "Checksum": "169650bae19d74f33eaaf7a236ce9544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2016 710 16 338/317\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Forderung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG sind erfüllt.\n\n8.5 Bei der B.____GmbH handelte es sich um eine kleine, überschaubar organisierte Unternehmung mit einfacher Verwaltungsstruktur. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen\nmuss vom Geschäftsführer einer GmbH verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss\nauch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller\nSorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810\nAbs. 2 OR enthält sodann einen – im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art.\n716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So\nobliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung\nder nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäftsführung beziehungsweise bei sämtlichen\nGeschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied einer GmbH periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen.\nDie Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu\nBGE 114 V 223 E. 4a). Angesichts der kleinen Organisationsstruktur hätte der Beschwerdeführer deshalb über sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Belange und in diesem Zusammenhang insbesondere auch über die Abrechnung der Lohnbeiträge Bescheid wissen und entsprechenden Einfluss nehmen müssen. Die Tatsache, dass dies unterblieb, ist – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – als Grobfahrlässigkeit zu qualifizieren (vgl. E. 8.4 hiervor). Ein\nVerschulden des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich zu bejahen.\n\n8.6 Wenn der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Entlastung geltend macht, dass er\nseinem Vater als Buchhalter die volle Verantwortung für die Finanzen/Administration übertragen\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund dieser als ausgewiesener Buchhalter stets gute Arbeit geleistet habe, weshalb er ihm habe\nvertrauen dürfen, läuft dieser Einwand nach dem vorstehend Gesagten ins Leere. Auch wenn er\ndie Verantwortung für die Finanzen/Administration und die Erledigung der Post seinem Vater\nübertragen hatte, hätte der Beschwerdeführer die Zahlung der Kassenrechnungen besser im\nAuge behalten müssen. Ebenso hätte er sich bei der Kasse periodisch selbst über den Stand\nder Dinge erkundigen können. Aus seiner Sicht mag es zwar nachvollziehbar erscheinen, die\nVerantwortung bei seinem Vater als Buchhalter der GmbH zu sehen. In seiner formellen Organeigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer kann sich der Beschwerdeführer jedoch\nnicht damit entlasten, dass er mit dem Rechnungs- und Zahlungswesen nichts zu tun gehabt\nhabe und zudem häufig ausser Haus gewesen sei und nicht alles habe kontrollieren können.\nAuch aus der Tatsache, dass er bei seiner Mutter ein Darlehen aufgenommen hat, um den Liquiditätsproblemen der Firma entgegenzuwirken, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen selbst das Einschiessen von eigenen Mitteln oder der Verlust von eigenen Mitteln keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung einer Haftung führen könnten (Urteil des EVG vom\n19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2 in fine). Vorliegend bestehen aufgrund der vorliegenden Akten\nausserdem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit den vom Beschwerdeführer aufgebrachten\nMitteln ausstehende Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Somit ist\ndessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen.\n\n9.1 Zu prüfen bleibt, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin verwirkt bzw. verjährt ist.\nNach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach\nEintritt des Schadens. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das\nStrafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt nach altem wie nach neuem Recht\ndiese Frist (Art. 82 Abs. 2 aAHVV bzw. Art. 52 Abs. 3 Satz 4 AHVG).\n\n"}