{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-338-317_2016-11-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd9ec27b-eb53-45d7-88fc-c6626619987e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "d13b0515aa6a3eaf2d90ea0253b4e462"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-338-317_2016-11-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e4cc832e-db34-4903-b960-b962fb517d84", "Checksum": "cf71380b316ca877723a4d637aba93be"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 338/317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2016 710 16 338/317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Forderung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG sind erfüllt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:32", "Checksum": "169650bae19d74f33eaaf7a236ce9544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2016 710 16 338/317\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Forderung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG sind erfüllt.\n\n8.3 Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung\nbeteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten Personen\nsowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die Kriterien,\nwelche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet hat, lassen\nsich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem\nBeitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft\norganisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR\nsowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich,\nden sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind\n(BGE 114 V 214 E. 3).\n\n8.4 Den vorliegenden Handelsregisterauszügen zufolge war der Beschwerdeführer seit der\nGründung der B.____GmbH Gesellschafter, Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigter derselben. Er untersteht damit unstreitig der formellen Organhaftung. Zu beachten ist jedoch, dass\nnicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma\nzuzurechnen ist. Das Bundesgericht hat in seiner – zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft\nentwickelten – Rechtsprechung regelmässig betont, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe\ngrundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Im Übrigen ist vom\nLeitsatz des Bundesgerichts auszugehen, welches grobe Fahrlässigkeit dann annimmt, „wenn\nein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und\nunter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.“ Für das Organ einer Firma\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen, entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in\nden kaufmännischen Belangen derjenigen Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (ZAK 1985 S. 260 mit Hinweisen). Ob ein\nOrgan schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den\nKompetenzen ab, die ihm übertragen wurden. Dabei kann vereinfachend gesagt werden, dass\nje kleiner und überschaubarer die Tätigkeit einer Firma ist, desto eher davon ausgegangen\nwerden kann, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wissen und daher auch\nKenntnis davon haben, wenn in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist\noder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet werden (BGE 108 V 202 E. 3a; Urteil des\nEVG vom 19. Juli 1996, H 308/95, E. 5a). In diesem Fall wird die Grobfahrlässigkeit regelmässig gegeben sein (BGE 103 V 125; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S.\n1078).\n\n"}