{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-338-317_2016-11-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd9ec27b-eb53-45d7-88fc-c6626619987e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "d13b0515aa6a3eaf2d90ea0253b4e462"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-338-317_2016-11-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e4cc832e-db34-4903-b960-b962fb517d84", "Checksum": "cf71380b316ca877723a4d637aba93be"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 338/317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2016 710 16 338/317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Forderung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG sind erfüllt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:32", "Checksum": "169650bae19d74f33eaaf7a236ce9544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2016 710 16 338/317\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Forderung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG sind erfüllt.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nArbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt\nwird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das\nBundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszah-\nlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist.\nLediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die\nHaftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP\n1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem\nZusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein\nkeinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde.\n\n7.2 Es liegen keine Gründe vor, die das fehlerhafte Verhalten der B.____GmbH im Zusammenhang mit der Beitragsabrechnung und -ablieferung als gerechtfertigt erscheinen liessen\nbeziehungsweise ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden. Besondere Umstände, welche die Verletzung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Dies wäre namentlich der Fall, wenn Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend in der Absicht zurückbehalten worden wären, in einer\nschwierigen finanziellen Situation die Existenz des Unternehmens zu retten (vgl.\nBGE 108 V 187 E. 2). Solche Bemühungen – etwa die Einleitung von Sanierungsmassnahmen\n– sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Es ist zudem festzuhalten, dass gerade in finanziell schwierigen Zeiten besonders auf die regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten ist, was eine ständige Überwachung der Abrechnungen und Zahlungen bedingt. So hielt das Bundesgericht wiederholt fest, eine Arbeitgeberin dürfe bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf unmittelbar\nentstehenden Beitragsforderungen gedeckt seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom\n17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten steht somit\nfest, dass die Schadenersatzforderung ihre Ursache in einer Missachtung der Vorschriften zur\nBeitragszahlungs- und Abrechnungspflicht hat. Da die Missachtung dieser Pflichten als schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren ist, haftet die B.____GmbH für den entstandenen Schaden.\n\n8.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der\nHaftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können\ngegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden\n(BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). In der Lehre ist verschiedentlich eingewendet worden, die Ausdehnung der Haftpflicht auf Organe sei nicht unbedenklich, da weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut von Art. 52 AHVG eine solche\nals begründet erscheinen liessen (ALFRED MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,\nBand II, Bern 1981, S. 67; vgl. auch PETER FORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 305 f., N 1071). Das Bundesgericht hat jedoch trotz dieser Kritik an der\nsubsidiären solidarischen Haftbarkeit der Organe eines Arbeitgebers festgehalten (vgl. die\ngrundsätzlichen Ausführungen in BGE 114 V 219 ff., insbes. E. 3b und c). In BGE 129 V 11 ff.\nhat sich das Bundesgericht nochmals ausführlich mit der erwähnten Kritik auseinandergesetzt\nund vor allem unter Hinweis auf die aktuelle Gesetzgebung, welche sich im Rahmen des Erlas-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nses des ATSG und im Zusammenhang mit der 11. AHV-Revision mit der Arbeitgeberhaftung\nnach Art. 52 AHVG befasst hat, entschieden, dass kein Anlass bestehe, von der konstanten\nRechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung abzuweichen (BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071\nff., insbesondere S. 1075 f.).\n\n8.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n(GmbH) ist zu beachten, dass diese grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von\nGesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], vom 30. März 1911), die Geschäftsführung und Vertretung (Art. 809 ff. OR)\nsowie die Revisionsstelle (vgl. Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art.\n809 Abs. 1 OR die sogenannte Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter\nzugleich Organ der Gesellschaft (ERIC L. DREIFUSS/ANDRÉ E. LEBRECHT, Kommentar zum\nschweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel/Frankfurt am Main 1994, N 1 und 4 zu\nArt. 808).\n\n"}