{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-338-317_2016-11-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd9ec27b-eb53-45d7-88fc-c6626619987e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "d13b0515aa6a3eaf2d90ea0253b4e462"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-338-317_2016-11-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e4cc832e-db34-4903-b960-b962fb517d84", "Checksum": "cf71380b316ca877723a4d637aba93be"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 338/317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2016 710 16 338/317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Forderung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG sind erfüllt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:32", "Checksum": "169650bae19d74f33eaaf7a236ce9544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2016 710 16 338/317\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Forderung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG sind erfüllt.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 28. November 2016 (710 16 338 / 317)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie Voraussetzungen für die Forderung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG sind\nerfüllt.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach 4032, 6302 Zug,\nBeschwerdegegnerin\n\nBetreff Schadenersatz\n\nA. Die am 13. September 2006 errichtete B.____GmbH war vom 9. Januar 2013 bis\n23. März 2014 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Zug (Ausgleichskasse) angeschlossen. Hernach verlegte sie ihren Sitz nach X.____. Am 10. März 2015 wurde\nüber die B.____GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 stellte das\nKonkursamt Basel-Landschaft das Konkursverfahren gestützt auf Art. 230 des Bundesgesetzes\nüber Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) ein.\nB. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 forderte die Ausgleichskasse vom Gesellschafter\nA.____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8‘356.75, bestehend aus nachzuzahlenden Beiträgen, Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren sowie Verzugszinsen. Daran hielt sie\nauch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 30. August 2016 fest.\n\nC. Hiergegen erhob A.____ am 5. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er die Aufhebung des\nangefochtenen Einspracheentscheids beantragte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen\nvor, dass sein mittlerweile verstorbener Vater C.____ mit der Buchhaltung/Administration beauftragt gewesen sei. Mit ihm habe die Ausgleichskasse eine Zahlungsvereinbarung getroffen.\nÜber die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge sei er nicht (rechtzeitig) informiert worden.\nDer Ausfall für die Ausgleichskasse ergebe sich nicht aus einem Fehlverhalten seinerseits,\nsondern aufgrund der Umstände. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm jedenfalls nicht vorgeworfen\nwerden.\n\nD. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf\nAbweisung der Beschwerde.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz, bzw. die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hatte. Da die B.____GmbH\nihren statutarischen Sitz zuletzt in X.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.\n\n1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--\ndurch Präsidialentscheid. Streitig ist die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 8‘356.75. Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.\n\n3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu\nersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die\nMitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den\nganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine\nVerschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen\nkann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und –\nsubsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist.\n\n"}