Im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht ist vielmehr zu berücksichtigen, dass – wie im vorliegenden Fall – lediglich der über weniger Vermögen verfügende Ehegatte – verglichen mit unverheirateten Beitragspflichtigen in gleicher finanzieller Lage – infolge der hälftigen Anrechnung des Vermögens des anderen Ehegatten höhere Beiträge zu entrichten hat; der vermögendere Ehemann wird durch die Bemessungsvorschrift dagegen entlastet. Damit erweist sich die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung ungeachtet des Güterstands der Eheleute als gesetzes- und verfassungskonform.