Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass die sozialen Verhältnisse eines Ehegatten ausschliesslich durch die in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Vermögenswerte bestimmt werden, sodass lediglich diese bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürften. Im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht ist vielmehr zu berücksichtigen, dass – wie im vorliegenden Fall – lediglich der über weniger Vermögen verfügende Ehegatte – verglichen mit unverheirateten Beitragspflichtigen in gleicher finanzieller Lage – infolge der hälftigen Anrechnung des Vermögens des anderen Ehegatten höhere Beiträge zu entrichten hat;