Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin kann daher nicht zugestimmt werden, wenn sie behauptet, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich immer vom Güterstand der Errungenschaft ausgehe. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass die sozialen Verhältnisse eines Ehegatten ausschliesslich durch die in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Vermögenswerte bestimmt werden, sodass lediglich diese bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürften.