28 Abs. 4 AHVV auch im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung vor Gesetz und Verfassung standhält. Diese Frage ist offensichtlich vielmehr zu bejahen. Gilt eine hälftige Anrechnung des Vermögens des Ehegatten grundsätzlich auch bei einer gerichtlichen Trennung, bei welcher von Gesetzes wegen die Gütertrennung gilt (vgl. Art. 118 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907), muss dies aber ebenso für den vorliegenden Fall einer freiwillig vereinbarten Gütertrennung gelten (vgl. Beilage 32 zur Vernehmlassung der Kasse vom 13. April 2016). Der Be-