Sie besteht selbst nach einer gerichtlichen Trennung bis zur Auflösung der Ehe fort, weshalb es weder dem Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 4 AHVV noch übergeordnetem Gesetzesrecht widerspricht, die Beitragsbemessung selbst bei gerichtlich getrennten Ehegatten aufgrund einer je hälftigen Anrechnung ihres jeweiligen Vermögens vorzunehmen (BGE 135 V 368 E. 5.3.4). Der von der Kasse vernehmlassungsweise vertretenen Auffassung ist daher zu widersprechen, dass sich das Bundesgericht bisher noch nicht zur Frage geäussert hat, ob die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AHVV auch im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung vor Gesetz und Verfassung standhält.