4.4 Die gegenseitige Anrechnung der Vermögen beider Ehegatten ist mithin durch die eherechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht begründet (BGE 125 V 226 E. 3d/aa). Diese gilt unbesehen des vereinbarten Güterstands. Sie besteht selbst nach einer gerichtlichen Trennung bis zur Auflösung der Ehe fort, weshalb es weder dem Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 4 AHVV noch übergeordnetem Gesetzesrecht widerspricht, die Beitragsbemessung selbst bei gerichtlich getrennten Ehegatten aufgrund einer je hälftigen Anrechnung ihres jeweiligen Vermögens vorzunehmen (BGE 135 V 368 E. 5.3.4).