An dieser Regelung, welche unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit auch weiterhin nicht zu beanstanden ist – ist der erwähnten höchstrichterlichen Praxis zufolge (vgl. oben, Erwägung 3.2 hiervor) auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht festzuhalten. Sie stellt auch unter dem geltenden Eherecht eine sachgerechte Lösung dar, wonach die sozialen Verhältnisse der Beitragspflichtigen von jenen finanziellen Mitteln mitbestimmt sind, über die auch der andere Ehegatte verfügt und auf die dieser bei der Ausübung der ehelichen Beistand- und Unterhaltspflicht auch weiterhin zu greifen berechtigt ist.