Hintergrund bildete in dieser Hinsicht ursprünglich der Umstand, dass die Ehefrau gemäss dem bereits bis Ende 1987 gültigen Eherecht zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag unabhängig vom Güterstand auch mit ihrem Sondergut zu leisten verpflichtet war (BGE 105 V 243 f. E. 2, BGE 103 V 49). An dieser Regelung, welche unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit auch weiterhin nicht zu beanstanden ist – ist der erwähnten höchstrichterlichen Praxis zufolge (vgl. oben, Erwägung 3.2 hiervor) auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht festzuhalten.