Bereits vor der 10. AHV- Revision wurden die Beiträge des Ehemannes unabhängig sowohl vom Güterstand der Eheleute als auch unabhängig von der Rechtsnatur des Vermögens der Ehefrau gestützt auf das Vermögen und Renteneinkommen des Ehemannes sowie dasjenige seiner Ehefrau bemessen. Hintergrund bildete in dieser Hinsicht ursprünglich der Umstand, dass die Ehefrau gemäss dem bereits bis Ende 1987 gültigen Eherecht zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag unabhängig vom Güterstand auch mit ihrem Sondergut zu leisten verpflichtet war (BGE 105 V 243 f. E. 2, BGE 103 V 49).