Zwecks Verhinderung einer solchen doppelten Beitragserhebung hat der Bundesrat deshalb in Art. 28 Abs. 4 AHVV bestimmt, dass die Beiträge beider Ehegatten je auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen sind (vgl. dazu AHI-Praxis 1996 S. 24). Bereits vor der 10. AHV- Revision wurden die Beiträge des Ehemannes unabhängig sowohl vom Güterstand der Eheleute als auch unabhängig von der Rechtsnatur des Vermögens der Ehefrau gestützt auf das Vermögen und Renteneinkommen des Ehemannes sowie dasjenige seiner Ehefrau bemessen.