4.3 Der Beschwerdeführerin kann bei dieser Argumentation lediglich insoweit gefolgt werden, als es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge stossend wäre, bei beiden Ehegatten nicht nur das eigene Vermögen, sondern auch dasjenige des anderen Ehegatten voll anzurechnen. Dies würde in der Tat dazu führen, dass zwei Beiträge auf demselben Vermögensbestandteil erhoben würden (BGE 125 V 225 E. 3 c). Zwecks Verhinderung einer solchen doppelten Beitragserhebung hat der Bundesrat deshalb in Art. 28 Abs. 4 AHVV bestimmt, dass die Beiträge beider Ehegatten je auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen sind (vgl. dazu AHI-Praxis 1996 S. 24).