Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde, mit der gesetzlichen Vorschrift von Art. 10 Abs. 1 AHVG, welche die Bemessung der Beiträge auf Grund der sozialen Verhältnisse vorschreibe, nicht vereinbar sei, weil die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung stünden. Da die Ehegatten die Gütertrennung vereinbart hätten, stünde es ihnen gemäss Eherecht frei, ihre gemeinsame Vermögenssituation so zu regeln, wie wenn sie keine wirtschaftliche Gemeinschaft darstellen würden. Dieser Umstand gelte auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht.