Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob sie im Rahmen der fraglichen Bemessung trotz eherechtlicher Gütertrennung (vgl. Beilage 32 a.a.O.) zu Recht auf das hälftige Vermögen des Ehegatten der Versicherten abgestellt hat. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die verordnungsmässige Berechnungsart, wonach einem Ehegatten die Hälfte des Vermögens des andern Ehegatten angerechnet