4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 AHVV fällt. Ebenso ist unbestritten, dass die Kasse deren Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in masslicher Hinsicht entsprechend dieser Verordnungsbestimmung auf der Basis eines gemeinsamen, massgebenden Reinvermögens der Ehegatten per 2010 von CHF 2‘773‘139.— bzw. per 2011 von CHF 3‘011‘762.— grundsätzlich korrekt berechnet hat (vgl. Beilagen 15 bis 22 zur Vernehmlassung der Kasse vom 13. April 2016). Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob sie im Rahmen der fraglichen Bemessung trotz eherechtlicher Gütertrennung (vgl. Beilage 32 a.a.