E. 4.1 a.E.). Entsprechend sieht auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2015, vor, dass bei verheirateten Versicherten jeweils die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens für die Bemessung ihrer sozialen Verhältnisse massgebend ist. Deren Beiträge bemessen sich deshalb – unabhängig des Güterstandes – nach Massgabe der Hälfte des Vermögens und Renteneinkommens der Eheleute (AHI-Praxis 1994 S. 168; ZAK 1980 S. 264).