3.2 Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) hat bereits in der Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf Grund sowohl des Renteneinkommens als auch des Vermögens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist (BGE 105 V 243 E. 2; ZAK 1984 S. 484). In BGE 125 V 221 hat es diese Rechtsprechung bestätigt und die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als ge- setz- und verfassungsmässig erklärt (vgl. auch SVR 2008 AHV Nr. 15 E. 4.1 a.E.).