Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhältnissen" einen Mindestbeitrag von CHF 392.— (vgl. Art. 2 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108]) pro Jahr zu bezahlen. Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften über den Kreis der als Nichterwerbstätige geltenden Personen und über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Gestützt darauf sieht Art.