2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.— durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf CHF 5‘840.40 zuzüglich Zinsen von CHF 1‘234.35. Die Angelegenheit ist daher präsidial zu entscheiden. 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Nichterwerbstätige "nach ihren sozialen